Allresto


Direkt zum Seiteninhalt

AGB

1. Grundlage

Als Grundlage gilt die Reservationsbestätigung. Zusatzinformationen wie Küchenavis und Organisationsplan sind integrierter Bestandteil des Reservationsvertrages.

2. Personenzahl

Die gemeldete Personenzahl gilt einen Werktag vor der Veranstaltung als verbindlich.

3. Wartezeiten und Personalkosten

Als ordentliche Servicezeiten gelten Mo-Sa von 08.00 bis 24.00h. Wenn nicht anders vereinbart gelten die anschließenden Stunden als Überzeit. Die Serviceleistungen zum jeweiligen Stundenansatz pro Mitarbeiter:

Chef de Service    pro Std. CHF 45.00 -  Servicemitarbeiter     pro Std.    CHF 35.00

Ab 20.00 Uhr berechnet das Allresto 30.- CHF Personalkosten pro Stunde.

4. Annullationen

Annullationen bitte rechtzeitig, schriftlich mitteilen.Es gelten folgende Annullationstermine:

Bis 30 Tage vor dem Anlass:       Kostenlos

Bis 07 Tage vor dem Anlass        50 % der vereinbarten Leistungen

Bis 72 Std.   vor dem Anlass        60 % der vereinbarten Leistungen

Bis 24 Std.   vor dem Anlass        80 % der vereinbarten Leistungen

Am Anlasstag                         100 % der vereinbarten Leistungen

5. Angebots- und Preisänderungen

Preisänderungen sind vorbehalten. Abweichungen werden schriftlich vereinbart. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive 8.0 % MWST

6. Feuerpolizei

Bei Bühnen- und Grossanlässen teilweise notwendig. Die Kosten hierfür werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Notausgänge sind stets freizuhalten.

7. Türwachen

Bei Freinächten, Bühnen- und Großveranstaltungen sind Türwachen durch Organe einer Sicherheitsfirma obligatorisch. Die Kosten hierfür sowie die Verpflegungskosten bei einem Einsatz von über fünf Stunden werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

8. Schäden

Der Veranstalter haftet in jedem Fall für alle Schäden, die an Räumen, Einrichtungen, Mobiliar und Umschwung entstehen. Bei gemieteten Geräten ist der verantwortliche Organisator verpflichtet, dem Diensthabenden Chef de Service oder dem Techniker den Schluss des Anlasses zu melden, damit die gemieteten Geräte kontrolliert und weggeräumt werden können. Für defekte oder fehlende Geräte ist der Veranstalter haftbar.

9. Änderungen

Es ist untersagt, an baulichen und technischen Einrichtungen irgendwelche Änderungen vorzunehmen. Für besondere Anlässe (Ausstellungen) dürfen Einbauten und Einrichtungen nur mit schriftlicher Genehmigung des Allresto erstellt werden.

10. Versicherung

Eingebrachtes Gut ist gegen alle möglichen Risiken vom Veranstalter zu versichern. Das Allresto lehnt als Vermieter jede Haftung ab.

11. Ruhe und Ordnung

Die Benützer der gemieteten Räumlichkeiten sind zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung verpflichtet. Den Weisungen der Verantwortlichen des Allresto ist Folge zu leisten. Das Allresto kann von Reservationen entschädigungslos zurücktreten oder Veranstaltungen abbrechen: Wenn der ordentliche Geschäftsbetrieb, die Sicherheit von Personen oder der Ruf des Allresto gefährdet sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unwahre oder unvollständige Angaben über Inhalt und Verlauf des Anlasses gemacht werden.

12. Sicherheitsvorschriften

Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass nicht mehr Personen Einlass gewährt wird, als dies dem Fassungsvermögen des vermieteten Saales entspricht. Verbindlich dafür sind die vom Allresto angegebenen Höchstzahlen auf den Bestuhlungsplänen.

13. Informationspflicht

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" auch den durch den Mieter zugezogenen Dritten (Orchester, Aussteller, Dekorateure usw.) bekannt sind.

14. Zusätzliche Bestimmungen

Falls der Besteller nicht gleichzeitig der Veranstalter ist, haftet er dem Allresto gegenüber mit dem Veranstalter solidarisch als Gesamtschuldner. Im Falle von höherer Gewalt (Brand, Streik usw.) entstehen dem Allresto keine Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter. Bei Rücktritt vom Vertrag behält sich das Allresto Schadenersatzforderungen gemäss OR vor. Ess- und Trinkwaren werden ausschliesslich durch das Allresto angeboten. Gratisangebote durch Drittpersonen bedingen einer schriftlichen Einwilligung durch die Direktion des Allresto. Werden Ess- und Trinkwaren ohne Einwilligung konsumiert, ist die Vermietern berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz dem Veranstalter zu berechnen. Es werden keine Rechnungen an Adressen ausserhalb der Schweiz zugestellt.

15. Gerichtsstand Gerichtsstand ist die Stadt Bern    Änderungen vorbehalten

 

 

 

 


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü