Allresto


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AGB

1. Grundlage Als Grundlage gilt die Reservationsbestätigung. Zusatzinformationen wie Küchenavis und Organisationsplan sind integrierter Bestandteil des Reservationsvertrages.
2. Personenzahl Die gemeldete Personenzahl gilt ein Werktag vor der Veranstaltung als verbindlich.
3. Wartezeiten und Personalkosten Als ordentliche Servicezeiten gelten Mo-Fr von 07.30 bis 20.00h. Wenn nicht anders vereinbart wurde, gelten die anschliessenden Stunden als Überzeit. Die Serviceleistungen zum jeweiligen Stundenansatz pro Mitarbeiter:Servicemitarbeiter pro Std. CHF 30.00
4. Annullationen Annullationen bitte rechzeitig und schriftlich mitteilen.
Es gelten folgende Annullationstermine:bis 60 Tage vor dem Anlass: Kostenlos. bis 30 Tage vor dem Anlass 50 % der Saalmiete
bis 7 Tage.vor dem Anlass 100 % der Saalmiete Annullation 24 h vor dem Anlass bei bestellter Verpflegung: die bestellte Verpflegung wird zu 100 % verrechnet
5. Angebots- und Preisänderungen Preisänderungen sind vorbehalten. Abweichungen werden schriftlich vereinbart. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer. Die Zahlungsfrist besteht innerhalb 20 Tagen ab dem Rechnungsdatum.
6. Feuerpolizei Bei Bühnen- und Grossanlässen teilweise notwendig. Die Kosten hierfür werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Notausgänge sind stets freizuhalten.
7. Türwachen Bei Freinächten, Bühnen- und Grossveranstaltungen sind Türwachen durch Organe einer Sicherheitsfirma obligatorisch. Die Kosten hierfür sowie die Verpflegungskosten bei einem Einsatz von über fünf Stunden werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
8. Schäden
Der Veranstalter haftet in jedem Fall für alle Schäden, die an Räumen, Einrichtungen, Mobiliar und Umschwung entstehen. Bei gemieteten Geräten ist der verantwortliche Organisator verpflichtet, dem Diensthabenden Chef de Service oder dem Techniker den Schluss des Anlasses zu melden, damit die gemieteten Geräte kontrolliert und weggeräumt werden können. Für defekte oder fehlende Geräte ist der Veranstalter haftbar.
9. Änderungen Es ist untersagt, an baulichen und technischen Einrichtungen irgendwelche Änderungen vorzunehmen. Für besondere Anlässe (Ausstellungen) dürfen Einbauten und Einrichtungen nur mit schriftlicher Genehmigung des Allresto erstellt werden.
10. Versicherung Eingebrachtes Gut ist gegen alle möglichen Risiken vom Veranstalter zu versichern. Das Allresto lehnt als Vermieter jede Haftung ab.
11. Ruhe und Ordnung Die Benützer der gemieteten Räumlichkeiten sind zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung verpflichtet. Den Weisungen der Verantwortlichen des Allresto ist Folge zu leisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unwahre oder unvollständige Angaben über Inhalt und Verlauf des Anlasses gemacht werden.
12. Sicherheitsvorschriften Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass nicht mehr Personen Einlass gewährt wird, als dies dem Fassungsvermögen des vermieteten Saales entspricht. Verbindlich dafür sind die vom Allresto angegebenen Höchstzahlen auf den Bestuhlungsplänen.
13. Informationspflicht Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" auch den durch den Mieter zugezogenen Dritten (Orchester, Aussteller, Dekorateure usw.) bekannt sind.
14. Zusätzliche Bestimmungen Falls der Besteller nicht gleichzeitig der Veranstalter ist, haftet er dem Allresto gegenüber mit dem Veranstalter solidarisch als Gesamtschuldner. Im Falle von höherer Gewalt (Brand, Streik usw.) entstehen dem Allresto keine Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter. Bei Rücktritt vom Vertrag behält sich das Allresto Schadenersatzforderungen gemäss OR vor. Ess- und Trinkwaren werden ausschliesslich durch das Allresto angeboten. Gratisangebote durch Drittpersonen bedingen einer schriftlichen Einwilligung durch die Direktion des Allresto. Werden Ess- und Trinkwaren ohne Einwilligung konsumiert, ist die Vermieterin berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz dem Veranstalter zu berechnen. Es werden keine Rechnungen an Adressen außerhalb der Schweiz zugestellt.
15. Gerichtsstand Gerichtsstand ist die Stadt Bern

Änderungen vorbehalten


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